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Digitale Vertriebslösung, ESG-Präferenzabfrage

ESG-Präferenzabfrage: Digitale Kompetenz erhöht Effizienz

Automatisierte Prozesse und künstliche Intelligenz ermöglichen individuelle Anlageberatung und heben Beratung auf ein neues Niveau.

Durch die Ende März 2023 beschlossene Änderung der „Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung“ (oder kurz „ESG-Präferenzabfrage“) müssen seit Ende April auch freie Vermittler von Finanzanlagen bei der Anlageberatung die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden erheben. Digitalisierte, standardisierte Abfragen beschleunigen und vereinfachen die Umsetzung für alle Seiten und erhöhen die Effizienz in der Beratung deutlich.

ESG-Präferenzabfrage: Digitale Kompetenz erhöht Effizienz

Die gute Nachricht vorab: der Markt für ESG-Fonds gewinnt weiter an Bedeutung und konnte 2022 trotz des schwierigen Umfelds im gesamten Markt weiter überproportional wachsen: Das verwaltete Vermögen von Fonds mit Nachhaltigkeitsmerkmalen ist letztes Jahr laut dem Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) um 12 Prozent auf 739 Milliarden Euro gewachsen.

Etwa 135 Milliarden Euro davon entfallen auf Spezialfonds für institutionelle Investoren, über 600 Milliarden Euro aber liegen in den Publikumsfonds. Damit sind inzwischen fast 50 Prozent des Vermögens aller Publikumsfonds in Deutschland (1.280 Milliarden Euro) in Fonds mit Nachhaltigkeitsmerkmalen investiert. Das Interesse der privaten Anleger an nachhaltigen Anlagen ist nicht nur ungemindert groß, sondern wächst stetig weiter. Eine entscheidende Rolle bei der Bewältigung der steigenden Nachfrage und für künftiges Wachstum fällt der Digitalisierung in der individuellen Anlageberatung zu – eine nennenswerte Skalierung benötigt digitalisierte und standardisierte Prozesse.

Digitalisierte ESG-Präferenzabfrage spart Zeit und liefert relevante Kundeninsights

Durch die Ende März 2023 beschlossene Änderung der „Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung“ (oder kurz „ESG-Präferenzabfrage“) müssen seit Ende April auch freie Vermittler von Finanzanlagen bei der Anlageberatung die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden erheben. Banken, Fondshäuser und Versicherungen müssen dies bereits seit August 2022. Die ESG-Präferenzabfrage bedeutet für alle einen nicht unerheblichen Mehraufwand, andererseits können die Bedürfnisse und Wünsche der Anleger besser berücksichtigt werden. Digitalisierte, standardisierte Abfragen beschleunigen und vereinfachen die Umsetzung für alle Seiten und erhöhen die Effizienz in der Beratung deutlich. Was im Einzelnen abgefragt werden muss, ist am Ende des Beitrags übersichtlich in den „Facts ESG-Präferenzabfrage“ aufgeführt.

Die vielfältigen Vorteile eines digitalen Verfahrens liegen auf der Hand: entsprechende Software-Lösungen filtern Abfragen und regulatorische Vorgaben vor, die dann einfach per Mausklick beantwortet werden. Somit können standardisierte Vergleichbarkeiten geschaffen werden, die wiederum für die weitere Betreuung des Anlegers über die ESG-Präferenzabgabe hinaus wichtige Informationen liefern.

Gerade bei der großen Vielfalt an Anlageprodukten und der schwierigen Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsfonds kann so eine passgenaue und individuelle Anlagestrategie entwickelt werden, die den Bedürfnissen des Anlegers entspricht. Und Produktanbieter wie Fondsgesellschaften und andere Emissionshäuser lernen ihre Investoren besser kennen und können so ihre Investmentprodukte zukünftig bestmöglich strukturieren.

EU-Offenlegungsverordnung lässt noch zu wünschen übrig

„Die fehlende Transparenz hängt im Wesentlichen mit der Geschwindigkeit der Umsetzung multipler Regularien zusammen“, erläutert Martin Weirich, Leader AWM Sustainable Finance bei PwC Deutschland, in der aktuellen Analyse zum Stand der ESG-Offenlegung im Asset & Wealth Management 2022 von PwC Deutschland gemeinsam mit Morningstar. Dabei sollte die seit März 2021 geltende und im Januar dieses Jahres aktualisierte EU-Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)) für mehr Transparenz bei Öko- und Ethikfonds sorgen. Funktioniert hat das bislang noch nicht so richtig. Die Einstufungen in die Kategorien Artikel 8- und Artikel 9-Fonds wirken doch teilweise recht schwammig und werden von Asset Managern unterschiedlich ausgelegt. Sie sind derzeit noch ständig in Bewegung, so wurden
in der zweiten Jahreshälfte 2022 über 20 Prozent der vormals als Artikel-9-Fonds eingestuften Produkte in die Kategorie der Artikel-8-Produkte zurückgestuft. Gleichzeitig wurden aber bei jedem zehnten zuvor als nicht nachhaltig klassifizierten Fonds Nachhaltigkeitsmerkmale aufgenommen. Dadurch sind nun rund 6.000 Publikumsfonds bzw. Anteilsscheinklassen mit Nachhaltigkeitsmerkmalen in Deutschland verfügbar“,schreibt der BVI.

Effizienzsteigerung durch Digitalisierung

Dies wiederum steht im Einklang mit dem Anlegerschutz, der auch die Grundlage für die Erweiterung der ESG-Präferenzabfrage in Deutschland ist, die zudem die Erhöhung der Transparenz bei der Anlageberatung zum Ziel hat. So müssen Finanzberater und Fondsgesellschaften künftig noch stärker auf die individuellen Bedürfnisse der Anleger eingehen und diese in ihren Empfehlungen berücksichtigen. Zudem müssen sie ihre Prozesse anpassen und beispielsweise eine lückenlose Dokumentation der Beratungsgespräche sicherstellen.

Auch hier bietet die Digitalisierung eine Chance, da durch den Einsatz von automatisierten Prozessen und künstlicher Intelligenz eine effiziente und individuelle Anlageberatung ermöglicht und die Beratung bei der Anlage in ESG-Fonds auf ein neues Niveau gehoben wird.

Facts ESG-Präferenzabfrage digitalisiert von portagon:

Die Vorgaben für die Produktgeber und Berater entstammen dem European ESG Template (EET). Die von dem Template abgeleitete Leitlinie in der portagon-Software zur Einstufung der Unterkategorien der Principle Adverse Impacts (PAIs) vereinfacht die Einordnung für Berater und Anleger gleichermaßen.

Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren werden in folgenden Bereichen berücksichtigt:

01

Unternehmensfinanzierung

Die PAIs für die Unternehmensfinanzierung werden in 12 Unterkategorien spezifiziert. Mindestens 5 dieser Kategorien sind für den Produktgeber verpflichtend anzugeben, sowohl die Auswahl als auch die Anzahl der angegeben Kategorien darüber steht frei.

02

Finanzierungen von Staaten und supranationalen Organisationen

Die PAIs für die Finanzierungen von Staaten und supranationalen Organisationen werden in 4 Unterkategorien spezifiziert. Die Angaben zu mindestens 2 Kategorien sind dabei für den Produktgeber verpflichtend.

03

Investitionen in Immobilien

Die PAIs für Investitionen in Immobilien werden in 7 Unterkategorien spezifiziert. Davon muss der Produktgeber mindestens 2 Kategorien verpflichtend angeben.

Qualitative und quantitative Maßnahmen pro PAI werden ebenfalls erhoben. Die Maßnahmen dienen der Transparenz und unterstützen die Aussagekraft des PAIs. Jedes PAI sollte mindestens zwei Maßnahmen qualitativer oder quantitativer Art vorweisen.