Seit dem 21. Juli 2019 ist die neue EU-Prospektverordnung vollumfänglich in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber hatte bereits ein Jahr zuvor das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) entsprechend angepasst, wobei die in der Prospektverordnung enthaltenen nationalen Gestaltungsräume bei der Festlegung der Prospektschwelle voll ausgenutzt worden sind. Die maßgeblichen Ziele der EU-Prospektverordnung sind:
- die Stärkung des Verbraucher- und Anlegerschutzes
- eine Harmonisierung des Wertpapierprospektrechts
- ein erleichterter Kapitalzugang für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Wo findet die EU-Prospektverordnung Anwendung?
Die neue Verordnung betrifft alle übertragbaren Wertpapiere mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten. Dabei besteht grundsätzlich auch zukünftig die Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts, sofern Wertpapiere öffentlich angeboten oder an einem geregelten EU-Markt gehandelt werden.
In Deutschland gibt es u. a. folgende Voraussetzungen für Ausnahmen von der Prospektpflicht:
- Wertpapiere im Umfang von bis zu maximal acht Millionen Euro (auf 12 Monate gesehen) können grundsätzlich prospektfrei angeboten werden.
- Bei Emissionen von mehr als 100.000 Euro (auf 12 Monate gesehen) müssen Unternehmen ein dreiseitiges Wertpapier-Informationsblatt (WIB) veröffentlichen. Ähnlich wie beim Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) muss das WIB vor Beginn der Emission von der BaFin geprüft und gestattet werden.
- Hat ein Unternehmen keinen für den Wertpapiervertrieb lizenzierten Vermittler eingebunden, darf es maximal eine Million Euro emittieren.
- Prospektfrei sind außerdem Angebote, die sich ausschließlich an „qualifizierte Anleger:innen“ richten,
- Angebote, die an weniger als 150 Personen pro EU-Mitgliedstaat gerichtet sind oder
- Angebote, die eine Mindeststückelung oder einen Mindestzeichnungsbetrag von EUR 100.000 aufweisen.
Zusätzlich zur Umsetzung der EU-Prospektverordnung, die für Wertpapiere gilt, hatte der Deutsche Bundestag bereits kurz zuvor das „Kleinanlegerschutzgesetz“ evaluiert, das u. a. die Prospektpflicht bei Vermögensanlagen regelt. Die entsprechenden Neuregelungen im Vermögensanlagengesetz traten am 16. Juli 2019 in Kraft.
Harmonisierung des europäischen Finanzmarkts schreitet voran
Trotz aller Kritik wächst die EU somit weiter zusammen – zumindest auf dem Finanzmarkt. Dafür werden die Regelungen und Prozesse europaweit vereinheitlicht. Von den neuen Regelungen und Grenzwerten soll die europäische Wirtschaft profitieren.
Denn der durch die Novelle der EU-Prospektverordnung neu geschaffene EU-Wachstumsprospekt richtet sich vor allem an kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Die Europäische Union bezog hierzu klar Stellung: „Eines der Kernziele der Kapitalmarktunion besteht darin, KMU die Finanzierung über die Kapitalmärkte in der Union zu erleichtern.“
EU-Wachstumsprospekt: KMU den Kapitalzugang erleichtern
Hierfür wurde eigens ein Prospektformat geschaffen, das KMU einen erleichterten Zugang zum Kapitalmarkt eröffnen soll. Charakteristisch für den EU-Wachstumsprospekt sind ein verkürzter Inhalt, eine verkürzte Zusammenfassung sowie eine standardisierte Aufmachung und Reihenfolge der Pflichtangaben. Durch diese Vereinfachungen sollen Aufwand und Kosten für die Prospekterstellung möglichst gering gehalten werden.
Welche KMU kommen dafür in Frage? Laut Prospektverordnung müssen die Unternehmen zwei der drei folgenden Bedingungen erfüllen:
- Durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als 250 Mitarbeiter:innen.
- Die Gesamtbilanzsumme betrug höchstens 43 Millionen Euro.
- Einen Jahresnettoumsatz von höchstens 50 Millionen Euro.
Emittent:innen, die diese Kriterien nicht erfüllen, können unter bestimmten Voraussetzungen mit dem EU-Wachstumsprospekt bis zu EUR 20 Mio. innerhalb von 12 Monaten emittieren.
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